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   VGH Bayern, 19.10.2022 - 4 BV 22.871   

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VGH Bayern, 19.10.2022 - 4 BV 22.871 (https://dejure.org/2022,34707)
VGH Bayern, Entscheidung vom 19.10.2022 - 4 BV 22.871 (https://dejure.org/2022,34707)
VGH Bayern, Entscheidung vom 19. Oktober 2022 - 4 BV 22.871 (https://dejure.org/2022,34707)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    Art. 27 Abs. 1 Satz 2; Art. 27 Abs. 2 Satz 2; Art. 27 Abs. 2 Satz 5; LKrO Art. 29 Abs. 1 Satz 3; GO Art. 33 Abs. 1 Satz 2; GO Art. 33 Abs. 1 Satz 5
    Zur Verteilung von Ausschusssitzen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sitzverteilung in den Ausschüssen kommunaler Vertretungskörperschaften; Anspruch der Fraktionen auf gleiche Teilhabe; Grundsatz der Spiegelbildlichkeit; Sitzvergabe an Ausschussgemeinschaften; Gebot der verfassungskonformen Auslegung; keine vollständige Verdrängung ...

  • rechtsportal.de

    Sitzverteilung in den Ausschüssen kommunaler Vertretungskörperschaften; Anspruch der Fraktionen auf gleiche Teilhabe; Grundsatz der Spiegelbildlichkeit; Sitzvergabe an Ausschussgemeinschaften; Gebot der verfassungskonformen Auslegung; keine vollständige Verdrängung ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (23)

  • BVerwG, 10.12.2003 - 8 C 18.03

    Wahl der Mitglieder der Ausschüsse des Gemeinderats; verfassungskonforme

    Auszug aus VGH Bayern, 19.10.2022 - 4 BV 22.871
    Diese Betrachtungsweise verkennt, dass das Recht, grundsätzlich gleichberechtigt an der Willensbildung in den Ausschüssen beteiligt zu sein, nur den als Fraktion oder in anderer Form gebildeten Zusammenschlüssen von politisch gleichgesinnten Mitgliedern der Volksvertretung zusteht (BVerwG, U.v. 10.12.2003 - 8 C 18.03 - BVerwGE 119, 305/307).

    Der Gesetzeswortlaut schließt ein enges Normverständnis, das dem Spiegelbildlichkeitsgrundsatz in der von der Verfassung geforderten Weise Rechnung trägt, nicht ausdrücklich aus (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2003 - 8 C 18.03 - BVerwGE 119, 305/311).

  • BVerfG, 13.06.1989 - 2 BvE 1/88

    Wüppesahl

    Auszug aus VGH Bayern, 19.10.2022 - 4 BV 22.871
    Die Ausschüsse nehmen als Untergliederungen der gewählten Volksvertretung einzelne Aufgaben dieses Repräsentationsorgans wahr und müssen daher in ihrer Zusammensetzung das Plenum in seiner politischen Gewichtung widerspiegeln (BVerfG, U.v.13.6.1989 - 2 BvE 1/88 - BVerfGE 80, 188/222; U.v. 28.12.2012 - 2 BvE 8/11 - BVerfGE 130, 318/354).

    Das Prinzip der demokratischen Repräsentation (Art. 20 Abs. 1, Abs. 2 GG) umfasst auch den Schutz der im Parlament vertretenen Minderheit (BVerfG, U.v. 14.1.1986 - 2 BvE 14/83 - BVerfGE 70, 324/363; U.v. 13.6.1989 - 2 BvE 1/88 - BVerfGE 80, 188/220).

  • BVerwG, 09.12.2009 - 8 C 17.08

    Gemeindevertretung; Ausschüsse; Ausschusswahl; Spiegelbildlichkeitsgrundsatz;

    Auszug aus VGH Bayern, 19.10.2022 - 4 BV 22.871
    Da die Fraktionen als Zusammenschlüsse politisch gleichgesinnter Mitglieder der Volksvertretung auch auf kommunaler Ebene grundsätzlich gleichberechtigt an der kollektiven Willensbildung zu beteiligen sind, muss auch hier über den Grundsatz der Spiegelbildlichkeit sichergestellt werden, dass die Ausschüsse die Zusammensetzung des Plenums in seiner konkreten, durch die Fraktionen geprägten organisatorischen Gestalt verkleinernd abbilden (BVerwG, U.v. 9.12.2009 - 8 C 17.08 - BayVBl 2010, 632 Rn. 18 ff.; U.v. 28.4.2010 - 8 C 18.08 - BVerwGE 137, 21 Rn. 20).

    Sitzverschiebungen etwa zu Gunsten einer erst nachträglich gebildeten Koalitionsmehrheit können daher allenfalls durch kollidierende verfassungsrechtliche Vorgaben, die dem Spiegelbildlichkeitsgrundsatz gleichrangig sind, gerechtfertigt werden (BVerwG, U.v. 9.12.2009, a.a.O., Rn. 22).

  • VGH Bayern, 07.08.2020 - 4 CE 20.1442

    Sitzverteilung in Gemeinderatsausschüssen

    Auszug aus VGH Bayern, 19.10.2022 - 4 BV 22.871
    Die vom Gesetzgeber eröffnete Möglichkeit, mittels eines Zusammenschlusses von Kreisräten gemeinsame Vertreter in die Ausschüsse zu entsenden, darf nicht zur Folge haben, dass eine größere Fraktion oder Gruppe aus den Ausschüssen vollständig verdrängt wird (BayVGH, B.v. 7.8.2020 - 4 CE 20.1442 - BayVBl 2020, 743 Rn. 31 ff.; B.v. 26.10.2020 - 4 CE 20.2238 - BayVBl 2021, 387 Rn. 25; ebenso VG Gera, U.v. 30.9.2020 - 2 K 468/20 Ge - juris Rn. 45 ff.; M. Wolff in BeckOK KommR, Stand 1.8.2022, GO, Art. 33 Rn. 9; Wachsmuth in PdK, GO, Art. 33 Erl.

    Erfüllt eine Gruppierung aufgrund ihrer Größe alle Voraussetzungen für die Zuteilung von Ausschusssitzen, kann ihr daraus folgendes Recht, in allen Ausschüssen vertreten zu sein, nicht von der Kooperationsbereitschaft konkurrierender kleinerer Gruppen abhängig gemacht werden (BayVGH, B.v. 7.8.2020 - 4 CE 20.144 - BayVBl 2020, 743 Rn. 33).

  • BVerfG, 18.05.2022 - 2 BvR 1667/20

    Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines Polizeioberkommissars

    Auszug aus VGH Bayern, 19.10.2022 - 4 BV 22.871
    Die Deutung darf nicht dazu führen, dass das gesetzgeberische Ziel in einem wesentlichen Punkt verfehlt oder verfälscht wird (BVerfG, B.v. 18.5.2022 - 2 BvR 1667/20 - NVwZ 2022, 1129 Rn. 40 m.w.N.; vgl. BVerwG, B.v. 27.9.2021 - 10 B 4.20 - NVwZ 2022, 82 Rn. 16).
  • BVerfG, 03.06.1992 - 2 BvR 1041/88

    Strafaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe

    Auszug aus VGH Bayern, 19.10.2022 - 4 BV 22.871
    Er fordert eine verfassungskonforme Auslegung der Norm, die durch den Wortlaut des Gesetzes gedeckt ist und die prinzipielle Zielsetzung des Gesetzgebers wahrt (BVerfG, B.v. 3.6.1992 - 2 BvR 1041/88 u.a. - BVerfGE 86, 288/320).
  • BVerfG, 30.03.1993 - 1 BvR 1045/89

    Verfassungsmäßigkeit der Vergütung des Konkursverwalters

    Auszug aus VGH Bayern, 19.10.2022 - 4 BV 22.871
    Lassen der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte, der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelungen und deren Sinn und Zweck mehrere Deutungen zu, von denen eine zu einem verfassungsmäßigen Ergebnis führt, so ist diese geboten (BVerfG, B.v. 30.3.1993 - 1 BvR 1045/89 u.a. - BVerfGE 88, 145/166).
  • BVerwG, 27.09.2021 - 10 B 4.20

    Informationspflichten des Landtags Schleswig-Holstein; Grenzen

    Auszug aus VGH Bayern, 19.10.2022 - 4 BV 22.871
    Die Deutung darf nicht dazu führen, dass das gesetzgeberische Ziel in einem wesentlichen Punkt verfehlt oder verfälscht wird (BVerfG, B.v. 18.5.2022 - 2 BvR 1667/20 - NVwZ 2022, 1129 Rn. 40 m.w.N.; vgl. BVerwG, B.v. 27.9.2021 - 10 B 4.20 - NVwZ 2022, 82 Rn. 16).
  • BVerfG, 10.07.1958 - 1 BvF 1/58

    Bestimmtheit einer Rechtsverordnung

    Auszug aus VGH Bayern, 19.10.2022 - 4 BV 22.871
    Auch im Wege der verfassungskonformen Interpretation darf aber der normative Gehalt einer Regelung nicht neu bestimmt werden (BVerfG, B.v. 10.7.1958 - 1 BvF 1/58 - BVerfGE 8, 71/78 f.).
  • BVerfG, 18.03.2014 - 2 BvR 1390/12

    Verfassungsbeschwerden und Organstreitverfahren gegen Europäischen

    Auszug aus VGH Bayern, 19.10.2022 - 4 BV 22.871
    Dieses aus der Verfassung abgeleitete Spiegelbildlichkeitsprinzip, das auch den Anspruch der Fraktionen auf gleiche Teilhabe an der Willensbildung in dem gewählten Vertretungsorgan absichert (BVerfG, U.v. 13.3.2014 - 2 BvE 6/12 - BVerfGE 135, 317 Rn. 153), erfordert eine möglichst getreue Abbildung der Stärke der im Plenum vertretenen Fraktionen (BVerfG, U.v. 22.9.2015 - 2 BvE 1/11 - BVerfGE 140, 115 Rn. 93 m.w.N.; BayVerfGH, E.v. 26.11.2009 - Vf. 32-IVa-09 - VerfGHE 62, 208/218).
  • BVerfG, 22.09.2015 - 2 BvE 1/11

    Grundsatz der Spiegelbildlichkeit von Parlament und Ausschüssen gilt nicht für

  • BVerfG, 28.02.2012 - 2 BvE 8/11

    "Beteiligungsrechte des Bundestages/EFSF"

  • BVerfG, 14.01.1986 - 2 BvE 14/83

    Haushaltskontrolle der Nachrichtendienste

  • BVerwG, 28.04.2010 - 8 C 18.08

    Gemeindevertretung; Wahl des Gemeindevorstands/Magistrats;

  • VGH Bayern, 17.03.2004 - 4 BV 03.1159

    Kommunale Ausschussbesetzung: Sitzverteilung nach dHondt kann unzulässig sein

  • VerfGH Bayern, 26.11.2009 - 32-IVa-09

    Mitgliederzahl der Landtagsausschüsse

  • BAG, 28.09.1988 - 7 AZR 451/87

    Teilzeitbeschäftgiung

  • BVerfG, 17.12.2013 - 2 BvE 6/12

    Abtrennung von Verfahren in Verfassungbeschwerde- sowie Organstreitverfahren über

  • BVerwG, 22.03.2001 - 8 B 262.00

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Verneinung des Vorliegens

  • VGH Bayern, 21.10.2021 - 4 ZB 21.1776

    Zur Wahl des Berechnungsverfahrens bei der Ausschussbesetzung

  • VGH Bayern, 26.10.2020 - 4 CE 20.2238

    Einstweilige Anordnung zur Sitzverteilung in den Ausschüssen des Stadtrats

  • VG Gera, 30.09.2020 - 2 K 468/20

    Bildung einer Ausschussgemeinschaft; Verlust eines Ausschusssitzes einer großen

  • VGH Bayern, 08.06.1988 - 4 B 87.00574
  • VG München, 29.08.2023 - M 7 S 23.1068

    Kommunalverfassungsstreit, Besetzung von Ausschüssen im Stadtrat, Gebot der

    Auf Antrag des Stadtratsmitglieds der AfD beschloss der Stadtrat in seiner Sitzung vom 7. Februar 2023 im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (U.v. 19.10.2022 - 4 BV 22.871) unter dahingehender "Berichtigung des Tagesordnungspunkts 8 der öffentlichen Sitzung des Stadtrates vom 7. Mai 2020" anstelle der Vertreter der Ausschussgemeinschaft jeweils dem Stadtratsmitglied der AfD den Sitz in diesen Ausschüssen zuzuteilen.

    Dieses Ergebnis sei seit der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Oktober 2022 - 4 BV 22.871 - nicht mehr hinnehmbar und daher zu korrigieren.

    In der Hauptsache ist in diesem Fall die allgemeine Leistungsklage statthaft (vgl. BayVGH, U.v. 19.10.2022 - 4 BV 22.871 - juris Rn. 21).

    Von einer (grundsätzlich unzulässigen) Vorwegnahme der Hauptsache ließe sich vielmehr erst dann sprechen, wenn sich aus der einstweiligen Anordnung auch noch nach Abschluss des Hauptverfahrens irreversible Folgen ergäben (vgl. BayVGH, B.v. 26.10.2020 - 4 CE 20.2238 - juris Rn. 21; vgl. auch U.v. 19.10.2022 - 4 BV 22.871 - juris Rn. 22).

    Diese wurde allein auf die geänderte Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. U.v. 19.10.2022 - 4 BV 22.871 - juris) gestützt.

    Nach dem Leitsatz des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Oktober 2022 - 4 BV 22.871 - dürfen wegen des verfassungsrechtlichen Gebots der Spiegelbildlichkeit in den kommunalen Vertretungskörperschaften die Vorschriften über Ausschussgemeinschaften (hier: Art. 33 Abs. 1 Satz 5 GO) bei der Verteilung der Ausschusssitze keine Anwendung finden, wenn dadurch eine nach ihrer Größe ausschussfähige Fraktion oder Gruppe nicht mehr in den Ausschüssen vertreten wäre.

    Dieses einschränkende Normverständnis folgt aus dem Regelungszusammenhang sowie dem erkennbaren Zweck der Vorschrift und ist auch im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung zwingend geboten (vgl. BayVGH, U.v. 19.10.2022 - 4 BV 22.871 - juris Rn. 25 m.w.N.).

    Im letztgenannten Fall darf daher eine Ausschussgemeinschaft nicht bei der Sitzverteilung berücksichtigt werden (vgl. BayVGH, U.v. 19.10.2022 - 4 BV 22.871 - juris Rn. 26 - 28 m.w.N.).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat diese zunächst im Parlamentsrecht entwickelten Verfassungsgrundsätze auf die gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG gewählten Volksvertretungen in den Gemeinden und Landkreisen übertragen (vgl. BayVGH, U.v. 19.10.2022 - 4 BV 22.871 - juris Rn. 29 ff. m.w.N.).

    Zur Vermeidung dieser unzulässigen Rechtsfolge bedarf es einer verfassungskonformen Auslegung des Art. 33 Abs. 1 Satz 5 GO, dass die Sitzvergabe an Ausschussgemeinschaften nicht zum völligen Ausschluss einer aus eigener Kraft ausschussfähigen Fraktion oder Gruppe führen darf (vgl. BayVGH, U.v. 19.10.2022 - 4 BV 22.871 - juris Rn. 33 - 34 m.w.N.).

    Erfüllt eine Gruppierung aufgrund ihrer Größe alle Voraussetzungen für die Zuteilung von Ausschusssitzen, kann ihr daraus folgendes Recht, in allen Ausschüssen vertreten zu sein, (auch) nicht von der Kooperationsbereitschaft konkurrierender kleinerer Gruppen abhängig gemacht werden (vgl. BayVGH, U.v. 19.10.2022 - 4 BV 22.871 - juris Rn. 36 - 37 m.w.N.).

    Die Deutung darf nicht dazu führen, dass das gesetzgeberische Ziel in einem wesentlichen Punkt verfehlt oder verfälscht wird (vgl. BayVGH, U.v. 19.10.2022 - 4 BV 22.871 - juris Rn. 38 - 39 m.w.N.).

    Die Regelung zielt ersichtlich nicht darauf ab, den lediglich zu einer Zählgemeinschaft verbundenen Kleingruppen einen Repräsentationsvorrang gegenüber größeren Gruppen oder gar eine dominierende Rolle in den Ausschüssen zu ermöglichen (vgl. BayVGH, U.v. 19.10.2022 - 4 BV 22.871 - juris Rn. 40 m.w.N.).

    Der Zusammenschluss von BP und ÖDP kann hier damit auch nicht zur Folge haben, dass eine (gegenüber den einzelnen Parteien BP und ÖDP) größere Gruppe (bezogen auf das Plenum) aus den Ausschüssen "verdrängt" würde (vgl. BayVGH, U.v. 19.10.2022 - 4 BV 22.871 - juris Rn. 25).

    So spricht auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof weiter davon, dass die relative Stärke einer Gruppe, die nicht zu einer Verdrängung durch eine Ausschussgemeinschaft führen darf, sich danach bemisst, ob nach dem für die Sitzverteilung gewählten Verteilungsverfahren (dort: d"Hondt) einer bestimmten Fraktion oder Gruppe ein eigener Ausschusssitz zusteht und sich daher für diese daraus ein "originäres Mitwirkungsrecht" ergibt (vgl. BayVGH, U.v. 19.10.2022 - 4 BV 22.871 - juris Rn. 28; vgl. auch Anm. Papsthart, BayVBl 2023, 305/307, wonach es zur Beurteilung, ob ein "grundständiger Partizipationsanspruch" für eine bestimmte Fraktion oder Gruppe besteht, einer Rückblende auf das Stärkeverhältnis der im Hauptvertretungskörper vertretenen Parteien und Wählergruppen ohne Berücksichtigung von Ausschussgemeinschaften bedarf und sich danach ein Ausschusssitz errechnet, wobei die bloße Loschance im Fall einer Pattsituation nicht genügt).

    Weiter dürfte es sich hier daher auch nicht um einen an die Ausschussgemeinschaft "abgegebenen Sitz" handeln (vgl. BayVGH, U.v. 19.10.2022 - 4 BV 22.871 - juris Rn. 28), sondern nur um eine abgegebene Chance auf die Zuteilung eines Ausschusssitzes in Auflösung einer Pattsituation.

    Weiter führt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof aus, dass eine vollständige Verdrängung der kleinsten "an sich" ausschussfähigen Gruppe zugunsten einer bloßen Zählgemeinschaft von noch kleineren Gruppierungen oder gar eines Zusammenschlusses von Einzelpersonen nicht mehr als taugliches Instrument des Minderheitenschutzes angesehen und daher als zulässige Durchbrechung des Spiegelbildlichkeitsgrundsatzes gerechtfertigt werden kann (vgl. BayVGH, U.v. 19.10.2022 - 4 BV 22.871 - juris Rn. 34).

    Eine "erhebliche Verzerrung" der (auf das Plenum bezogene) "Kräfteverhältnisse in den Ausschüssen" (vgl. BayVGH, U.v. 19.10.2022 - 4 BV 22.871 - juris Rn. 36) ist hierdurch nicht ersichtlich.

  • VGH Bayern, 09.01.2023 - 4 ZB 22.2095

    Kein Spiegelbildlichkeitsprinzip bei der Besetzung von Aufsichtsräten kommunaler

    Der darin zum Ausdruck kommende Gedanke einer gleichen Repräsentation der im Rat vertretenen Fraktionen und Gruppen umfasst zwar auch den Schutz der jeweiligen Minderheit (vgl. dazu BayVGH, U.v. 19.10.2022 - 4 BV 22.871 - juris Rn. 33 m.w.N.).

    Die Berücksichtigung ad hoc gebildeter Zählgemeinschaften, die keine über die Gewinnung von Sitzen hinausgehenden gemeinsamen Ziele verfolgen, ist im Übrigen auch bei der Ausschussbesetzung keineswegs verfassungsrechtlich geboten, sondern im Gegenteil nur in Grenzen zulässig (vgl. BayVGH, U.v. 19.10.2022 - 4 BV 22.871 - juris Rn. 25 ff. m.w.N.).

  • VG Ansbach, 15.01.2024 - AN 4 E 24.88

    Kommunalverfassungsstreit, Spiegelbildlichkeit, Demokratieprinzip, demokratische

    Damit sei das Spiegelbildlichkeitsprinzip gewahrt worden, das für die Bestellung von Ausschüssen gemäß Art. 26 Abs. 2 Satz 5 BezO auch im Falle der Bildung von Ausschussgemeinschaften gelte (vgl. BayVGH, Urteil vom 19.10.2022, Az.: 4 BV 22.871).

    Für die Ausschussbesetzungsregelung habe der Bayerische Verwaltungsgerichtshof grundlegend in seinem Urteil vom 19.10.2022, Az.: 4 BV 22.871, ausgeführt.

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